AGB
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Regelungen, die ausdrücklich nur für eine dieser Gruppen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet. Steller Sanierungen erbringt Sanierungs- und Umbauleistungen als Generalunternehmer.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Steller Sanierungen, Inhaber Frank Steller, Frühlingstraße 42, 93092 Barbing (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Kunde") über die Planung, Koordination und Ausführung von Sanierungs- und Umbauvorhaben.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich ist der zwischen den Parteien geschlossene Hauptvertrag (Auftragsbestätigung) einschließlich der dort in Bezug genommenen Anlagen (insbesondere Bau- bzw. Leistungsbeschreibung); im Widerspruchsfall gilt: Hauptvertrag vor Anlagen vor diesen AGB.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Sanierungs- und Umbauleistungen als Generalunternehmer und schuldet den werkvertraglichen Erfolg des im Hauptvertrag vereinbarten Gesamtvorhabens (§ 631 BGB).
(2) Art, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem Hauptvertrag und der Bau- bzw. Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet und gesondert zu beauftragen.
(3) Die handwerkliche Ausführung einzelner Gewerke kann durch vom Auftragnehmer beauftragte Fachbetriebe erfolgen (§ 3). Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden für das Gesamtwerk.
§ 3 Einsatz von Fachbetrieben
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten fachlich geeignete Fachbetriebe (Nachunternehmer) einzusetzen. Diese werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers (§ 278 BGB) tätig.
(2) Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und den Fachbetrieben entsteht nicht. Mängelansprüche und sonstige Ansprüche aus dem Vertrag richtet der Kunde ausschließlich gegen den Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer wählt die Fachbetriebe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Generalunternehmers aus, koordiniert und überwacht deren Leistungen.
§ 4 Angebot, Erstbesichtigung, Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch beiderseitige Unterzeichnung des Hauptvertrags zustande. Die Auftragserteilung und alle weiteren Erklärungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB).
(3) Verbraucherbauvertrag. Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 BGB — Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude), unterrichtet der Auftragnehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung durch eine Baubeschreibung in Textform mit den in Artikel 249 § 2 EGBGB bezeichneten Mindestangaben (§ 650j BGB); dies gilt nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben macht.
(4) Die Angaben der vorvertraglichen Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden Inhalt des Vertrags (§ 650k Abs. 1 BGB). Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich und mindestens in Textform (§ 126b BGB) getroffen wird. Bei Zweifeln über die Auslegung des Vertragsinhalts gehen verbleibende Unklarheiten der Baubeschreibung zu Lasten des Auftragnehmers (§ 650k Abs. 2 BGB).
(5) Der Vertrag enthält verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser bei Vertragsschluss nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung (§ 650k Abs. 3 BGB).
§ 5 Vergütung, Abschlagszahlungen, Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Hauptvertrag. Sie kann als Pauschalpreis oder nach Einheitspreisen vereinbart werden und umfasst die Gesamtleistung des Auftragnehmers einschließlich Planung, Koordination und Bauüberwachung sowie der über Fachbetriebe erbrachten Gewerke.
(1a) Gegenüber Verbrauchern sind sämtliche im Angebot und im Hauptvertrag genannten Preise Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Bruttopreise). Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Nachträge: Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind, werden gesondert vergütet. Vor Ausführung wird hierüber eine Vereinbarung in Textform getroffen.
(3) Abschlagszahlungen kann der Auftragnehmer für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nach § 632a BGB verlangen.
(4) Bei einem Verbraucherbauvertrag gilt für Abschlagszahlungen und deren Absicherung § 650m BGB:
- Die Summe der Abschlagszahlungen übersteigt nicht 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für vom Auftragnehmer veranlasste Nachtragsleistungen.
- Mit der ersten Abschlagszahlung leistet der Auftragnehmer dem Verbraucher Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 %, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist die Sicherheit durch Einbehalt in der Weise zu leisten, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zum Erreichen des Sicherungsbetrags zurückhält.
- Eine zum Nachteil des Verbrauchers von § 650m BGB abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(5) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregeln (§§ 286, 288 BGB).
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer und den Fachbetrieben rechtzeitig und unentgeltlich den Zugang zum Objekt sowie — soweit erforderlich — Baustrom und Bauwasser zur Verfügung.
(2) Der Kunde trifft die zur Durchführung notwendigen Entscheidungen, Freigaben und Materialauswahlen rechtzeitig. Erforderliche behördliche Genehmigungen beschafft der Kunde, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Kommt der Kunde mit Mitwirkungshandlungen in Verzug, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen; etwaige Mehraufwendungen trägt der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 642, 643 BGB).
§ 7 Ausführungsfristen, Bauzeit, höhere Gewalt
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Bei einem Verbraucherbauvertrag enthält der Vertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt bei Vertragsschluss nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung (§ 650k Abs. 3 BGB).
(3) Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftragnehmer durch ein Ereignis höherer Gewalt an der rechtzeitigen Leistung gehindert wird. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Epidemien/Pandemien mit behördlichen Betriebsbeschränkungen). Die Fristverlängerung tritt nur ein, soweit die Behinderung tatsächlich besteht, ursächlich und nicht vom Auftragnehmer zu beherrschen ist; der Auftragnehmer weist die Behinderung und ihre Dauer nach und zeigt sie dem Kunden unverzüglich an.
(4) Das Risiko der Auswahl, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der eingesetzten Fachbetriebe (Beschaffungs- und Nachunternehmerrisiko) trägt der Auftragnehmer; der Ausfall eines Fachbetriebs ist kein Fall höherer Gewalt.
(5) Wird die Erfüllung infolge höherer Gewalt dauerhaft unmöglich oder ist sie einer Partei länger als drei Monate nicht zumutbar, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils kündigen. Bereits erbrachte, abnahmefähige Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 648, 645 BGB) zu vergüten.
§ 8 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäß erbrachten Werks verpflichtet (§ 640 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Nimmt der Kunde ein fertiggestelltes Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber einem Verbraucher tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.
(3) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann jede Partei eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen (§ 650g BGB).
§ 9 Mängelansprüche, Verjährung
(1) Für Mängel des Werks gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre ab Abnahme, soweit das Werk in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
(3) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für das Gesamtwerk. Eine Verweisung des Kunden an die ausführenden Fachbetriebe findet nicht statt; etwaige Rückgriffsansprüche des Auftragnehmers gegen Fachbetriebe bleiben im Innenverhältnis unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 2 und Satz 1 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Produkthaftung, Garantie) und lassen eine zwingende gesetzliche Haftung im Übrigen unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadensfall. Diese Angabe dient der Information; sie begrenzt die Haftung des Auftragnehmers nach den Absätzen 1 und 2 nicht.
§ 11 Verbraucher: Widerrufsrecht, Verbraucherbauvertrag
(1) Widerrufsrecht. Verbrauchern steht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu. Die maßgebliche Belehrung wird dem Verbraucher gesondert in Textform zur Verfügung gestellt; je nach Vertragstyp gilt genau eine der folgenden Belehrungen:
- Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB): Es gilt das Widerrufsrecht nach § 650l BGB, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wird. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor der Belehrung in Textform und erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB). Maßgeblich ist die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung für Verbraucherbauverträge (Muster nach Anlage 10 zu Artikel 249 § 3 EGBGB).
- Sonstige Verträge: Wird ausnahmsweise ein Vertrag, der kein Verbraucherbauvertrag ist, mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen (§ 312g, § 355 BGB), besteht das gesetzliche Widerrufsrecht; die maßgebliche Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher in diesem Fall gesondert in Textform bereitgestellt.
(2) Rechtsfolgen des Widerrufs.
- Beim Verbraucherbauvertrag richten sich die Rechtsfolgen nach § 357e BGB: Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen (insbesondere erbrachte Bauleistungen, verbaute Materialien), schuldet der Verbraucher Wertersatz auf Grundlage der vereinbarten Vergütung; ist diese unverhältnismäßig hoch, ist der Marktwert maßgeblich.
- Bei sonstigen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen richten sich die Rechtsfolgen nach § 357 BGB und der Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen nach § 357a Abs. 2 BGB.
(3) Vorzeitiger Leistungsbeginn. Soll mit der Ausführung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden, bedarf dies eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers; bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Hierfür wird die gesonderte Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn verwendet. Die in der Widerrufsbelehrung bezeichneten Wertersatzfolgen bleiben unberührt.
(4) Pflichtinformationen / Unterlagen. Bei einem Verbraucherbauvertrag erstellt der Auftragnehmer die zum Nachweis gegenüber Behörden oder Kreditgebern erforderlichen Planungsunterlagen und stellt sie dem Verbraucher nach Maßgabe des § 650n BGB zur Verfügung.
§ 12 Sicherheiten
(1) Gegenüber Unternehmern kann der Auftragnehmer Sicherheit nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) verlangen.
(2) Gegenüber Verbrauchern richtet sich die vom Auftragnehmer zu stellende Fertigstellungssicherheit nach § 5 Abs. 4 dieser AGB i. V. m. § 650m BGB.
§ 13 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragsdurchführung und nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Aufenthaltsstaats des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Regensburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(3) Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bedürfen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, mindestens der Textform (§ 126b BGB).
(4) Verbraucherstreitbeilegung: Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 VSBG).
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.